Auf einen Blick
- Wer Messwerte für Rechnungen an Dritte verwendet, braucht einen Zähler nach Mess- und Eichrecht, dessen Eichfrist nicht abgelaufen ist.
- Elektronische Stromzähler: 8 Jahre. Wasserzähler kalt und warm: 6 Jahre. Wärmezähler: 6 Jahre. Balgengaszähler bis 10 m³/h: 8 Jahre.
- Die Frist endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet.
- Nicht fernablesbare Zähler für die Heizkostenabrechnung müssen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht werden.
Wann ein geeichter Zähler Pflicht ist
Das Mess- und Eichgesetz ist deutlich: Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen Verkehr nur angegeben oder verwendet werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt wurden, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 33 MessEG). Und wer nach Messwerten abrechnet, muss dafür sorgen, dass der Empfänger die Rechnung in einfacher Weise nachvollziehen kann.
Typische Fälle im Betrieb:
- Strom, Wasser oder Wärme für Mieter und Untermieter einer Halle oder eines Gewerbeparks
- Weiterberechnung an Pächter, etwa Kantine oder Werkstatt eines Fremdbetriebs
- Ladepunkte, an denen Dritte laden und bezahlen
- die Heizkostenabrechnung in Gebäuden mit mehreren Nutzern
Für die interne Kostenstellenrechnung und das Energiemonitoring innerhalb desselben Unternehmens gilt die Pflicht dagegen nicht – dort genügen Zähler, die zuverlässig messen, auch ohne Eichung.
Die Eichfristen im Überblick
| Zähler | Eichfrist | Anlage 7 MessEV |
|---|---|---|
| Elektronischer Stromzähler | 8 Jahre | Nr. 6.3 |
| Stromzähler mit Induktionsmesswerk (Ferraris) | 16 Jahre | Nr. 6.1 |
| Ferraris-Zähler an Messwandlern | 12 Jahre | Nr. 6.2 |
| Wasserzähler für Kaltwasser | 6 Jahre | Nr. 5.5.1 |
| Wasserzähler für Warmwasser | 6 Jahre | Nr. 5.5.2 |
| Wärme- und Kältezähler | 6 Jahre | Nr. 7.1 |
| Balgengaszähler bis 10 m³/h | 8 Jahre | Nr. 5.6.2 |
| Balgengaszähler über 10 bis 25 m³/h | 12 Jahre | Nr. 5.6.3 |
Wo die Anlage nichts anderes bestimmt, beträgt die Eichfrist zwei Jahre (§ 34 MessEV). Für andere Gaszähler-Bauarten nennt die Anlage eigene Fristen. Druckluftzähler stehen nicht darin – sie werden fast immer betriebsintern eingesetzt.
Wie die Frist gerechnet wird
Die Eichfrist beginnt mit der Eichung. Bei neuen Zählern, die mit Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht wurden, beginnt sie mit dem Inverkehrbringen – und vermutet wird das Jahr der Kennzeichnung. Es steht hinter dem „M“ im Metrologie-Kennzeichen: „M26“ heißt 2026.
Enden tut die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Ein elektronischer Stromzähler mit dem Kennzeichen M26 darf also bis zum 31. Dezember 2034 abrechnen.
MID: das Kennzeichen des geeichten Neugeräts
Neue Strom-, Wasser-, Gas- und Wärmezähler für die Abrechnung werden nach der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) in Verkehr gebracht. Zu erkennen sind sie am CE-Zeichen mit dem zusätzlichen Metrologie-Kennzeichen: ein großes „M“ und die zweistellige Jahreszahl in einem Rechteck, dazu die Nummer der benannten Stelle.
Läuft die Frist ab, gibt es zwei Wege: den Zähler neu eichen lassen – durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle – oder ihn gegen ein neues MID-Gerät tauschen. Bei kleinen Zählern ist der Tausch oft der einfachere Weg; vergleichen Sie beide Angebote.
Heizkosten: die Frist Ende 2026
Für die Heizkostenabrechnung gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung: Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, müssen fernablesbar sein. Ältere, nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht werden (§ 5 HeizkostenV) – ausgenommen sind nur Fälle, in denen das technisch unmöglich oder unbillig hart wäre.
Sind die Geräte fernablesbar, müssen die Nutzer seit 2022 monatlich Informationen zu ihrem Verbrauch erhalten (§ 6a HeizkostenV). Wer ohnehin tauschen muss, wählt deshalb am besten gleich Zähler, deren Werte ohne Begehung ins System kommen.
Was bei abgelaufener Frist droht
Ein Zähler, dessen Eichfrist abgelaufen ist, darf nicht mehr verwendet werden (§ 31 MessEG). Wer es trotzdem tut, handelt ordnungswidrig – die Geldbuße kann bis zu 50 000 € betragen (§ 60 MessEG). Dazu kommt das praktische Risiko: Eine Rechnung, die auf den Werten eines ungeeichten Zählers beruht, ist angreifbar.
Checkliste
- Alle Zähler erfassen, nach deren Werten Dritte eine Rechnung bekommen.
- Je Zähler Kennzeichnungs- oder Eichjahr und Eichfrist notieren – daraus ergibt sich das Ablaufjahr.
- Tausch oder Nacheichung rechtzeitig im Jahr des Ablaufs einplanen, nicht im Dezember.
- Für die Heizkostenabrechnung prüfen, ob alle Geräte fernablesbar sind – Frist: 31. Dezember 2026.
- Zählerstände beim Tausch dokumentieren, damit die Rechnung nachvollziehbar bleibt.
Wie irot dabei hilft
Die Eichfristen aller Zähler lassen sich in irot Audit führen – wie jedes andere Gerät mit Intervall, Erinnerung und Nachweis. Die Zähler selbst entstehen als Zähler by irot: Stromzähler in MID-Ausführung für die Abrechnung, Wasser- und Wärmezähler mit Funkauslesung. Die Familie ist in Entwicklung; Pilotgeräte sind anfragbar.
Rechtsgrundlagen und Stand
- Mess- und Eichgesetz (MessEG): § 31 Verwenden von Messgeräten, § 33 Verwenden von Messwerten, § 60 Bußgeldvorschriften
- Mess- und Eichverordnung (MessEV): § 34 Eichfrist und Anlage 7 Eichfristen
- Heizkostenverordnung (HeizkostenV): § 5 Fernablesbarkeit, § 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
- Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte (MID)
Dieser Leitfaden gibt den Stand vom 12. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die genannten Vorschriften in ihrer geltenden Fassung; Auskunft im Einzelfall gibt die zuständige Eichbehörde.